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Clemens-Schuhmann-Gesellschaft e.V., Karlsruhe |
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| SatzungSatzung der Clemens-Schuhmann-Gesellschaft e.V., Karlsruhe, VR 1088 Neufassung: 16.12.2000 §1
Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen
Clemens-Schuhmann-Gesellschaft e.V., Karlsruhe. (2) Der Verein wurde am 11.5.1975 als Gesellschaft
Saxenhaus e.V. beim Amtsgericht Karlsruhe unter der Nummer VR 1088
eingetragen. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Er verwendet seine Mittel ausschließlich zur Förderung
der in der Satzung genannten Ziele. (3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. (5) Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. (6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung
wird das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet; Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden. §3 Zweck Der Verein verfolgt
folgende gemeinnützige Ziele: (1) Studentenhilfe §4 Massnahmen Die
Satzungsziele werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: (1) Unterhaltung eines Studentenwohnheims (2) Prämierung herauszuhebender wissenschaftlicher
Leistungen (3) Durchführung von Bildungsveranstaltungen und
wissenschaftlichen Vorträgen (4) Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, die
ähnliche Ziele haben. §5 Mitgliedschaft (1) Mitglieder können natürliche oder juristische Personen
werden, die die Ziele des Vereines ideell und/oder materiell unterstützen. (2) Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen
Antrages durch Entscheidung des Vorstandes erworben. (3) Der Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung
des festgesetzten Mitgliedsbeitrages. (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder
Ausschluss. (5) Der Austritt ist mit vierteljährlicher Frist zum
Jahresende gegenüber dem Vorstand zu erklären. (6) Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied, das
die Zwecke des Vereins nicht mehr fördert oder wiederholt seine Beiträge nicht
zahlt. (7) Bei ihrem Ausscheiden dürfen Mitglieder nicht mehr als
gegebene Darlehen zurückerhalten. Ein Wertersatz für Sacheinlagen findet nicht
statt. §6 Organe (1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung. §7
Vorstand (1)
Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins nach Massgabe der
gesetzlichen Regelungen sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und
besteht aus einem oder mehreren einzelvertretungsberechtigten Mitgliedern: (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung auf 4 Jahre bestellt.
Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Wiederwahl ist zulässig. (3) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Auslagenersatz. §8 Mitgliederversammlung (MV) (1) Eine ordentliche MV wird mindestens einmal im Jahr durch
den Vorstand unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung und einer Frist von
4 Wochen einberufen. (2) Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied
des Vorstandes sowie 6 weitere Mitglieder anwesend sind. (3) Ist die MV nicht beschlussfähig, ist vom Vorstand erneut
zu einer MV nach (1) einzuladen. Diese MV ist in jedem Falle beschlussfähig,
worauf bei der Einladung hinzuweisen ist. (4) Eine ausserordentliche MV ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder dies verlangen. (5) Beschlüsse von wesentlicher Bedeutung für
den Verein wie z.B. Änderung von §2 der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit,
alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. (6) Die MV ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Feststellung, dass sie ordnungsgemäß einberufen wurde und beschlussfähig
ist.
b) Bestellung, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) Bestellung, Abberufung und Entlastung der Kassenprüfer,
e) Änderung der Satzung,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Ausschluß eine Vereinsmitgliedes,
h) Auflösung des Vereines. (7) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, welche vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist und in welche die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. §9 Kassenprüfer (1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer, welche berechtigt
sind, die Kassenführung des Vereins laufend zu überwachen, die Kassenlage und
den Kassenbestand zu prüfen und darüber der MV zu berichten. (2) Eine Abberufung ist jederzeit möglich. §10
Sonstiges (1)
Diese Satzung wurde errichtet am 16.12.2000 und ersetzt die bisherige
Satzung vorbehaltlich der Zustimmung des Registergerichtes und des Finanzamtes.
Der Vorstand wird ermächtigt, von den Behörden verlangte Änderungen in der
Satzung zu ändern, sofern keine wesentlichen Punkte berührt werden. (2) Zum Vorstand sind bestellt
a) als Vorsitzender __Manfred Luhmann, Linkenheimer Str. 48b, 76297
Stutensee
b) als Stellvertreter ___________________________________________________ Karlsruhe, den
16.12.2000 Brauns, Bräutigam, Dyroff, Drost, Horvath, Gerwig Köster, Luhmann, Pfeifer, Schnath, Stahl, Vollmer, Weber, Winkler Eingetragen
vom Registergericht am 2.7.2002
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